2020
- 4. Kirmes für Kinder
- 4. Adventskalender
2020
2016
2017
2018
2019
2020
“Du bist in der Zeitung!”
Das dürfte wohl einige Mitglieder morgens am Frühstückstisch zu hören bekommen haben, hier ein paar Erinnerungen:
Service für Holsthumer
Interessengemeinschaften anstossen
Projektförderung 2017 /2018 usw.
-> In Verbindung mit der Gemeinde
Ortsschild Holsthum
Jeden Tag geht ein anderes Fenster oder Tür, Tor, Garagentor usw. „auf“ zu unterschiedlichen Themen.
Veranstalter: Holsthumer Vereine, Unternehmen, Gruppen, Privatpersonen
Koordinator: Bürgerverein Holsthum e.V.
Themen: Vorführungen, Singen, Gedichte, Konzert, Backen, Wandern, Film-/Bilderabend, oder einfach sich miteinander unterhalten
Ziel: Dorfgemeinschaft stärken, Nachbarn kennenlernen
-> Organisations-Team gesucht!
Wir freuen uns über jedes neue Vereinsmitglied – die dazu nötige Beitrittserklärung finden Sie hier.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie:
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Beitrittserklärung “Bürgerverein Holsthum e.V.”
|
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Merkblatt zum Datenschutz |
Mitgliedsbeitrag:
Im Rahmen des „Zukunfts-Check Dorf“ haben sich Bürgerinnen und Bürger aus Holsthum im Jahr 2016 zusammengefunden, um über ihre Zukunft nachzudenken und Ziele und konkrete Vorhaben zu definieren. Auf dieser Grundlage hat sich der Bürgerverein „Bürgerverein Holsthum e.V.“ gegründet.
(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Holsthum“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Holsthum.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist, die gemeinnützigen Belange und die dem Gemeinwohl dienenden Interessen der Bürgerinnen und Bürger von Holsthum zu wahren und zu fördern.
(2) Der Verein beschäftigt sich mit der Gegenwart und Zukunft von Holsthum mit der Zielsetzung den Ort lebendig und lebenswert zu gestalten.
(3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
(4) Der Verein arbeitet themenbezogen mit Vereinigungen, Bewegungen, Unternehmen und Einzelpersonen zusammen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
mildtätiger Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 a Einkommenssteuergesetzt (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Auch juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglied aufgenommen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
In einer Familienmitgliedschaft sind alle aufgeführten Kinder Mitglieder auf Zeit. Ihre
Mitgliedschaft endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr automatisch. Eine schriftliche
Kündigung der Mitgliedschaft ist in diesem Fall von keiner Seite notwendig. Ist ein
Wiedereintritt in den Verein ab diesem Tag gewünscht kann ein neuer Aufnahmeantrag
gestellt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Im Falle einer juristischen Person oder Personenvereinigung durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Eine Erstattung von Beiträgen erfolgt nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht, es bestehen auch keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(1) Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
Organe des Vereins sind
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestellen.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch der Vorsitzenden.
(5) Der Bürgermeister von Holsthum oder seine Stellvertreter sind zu den Vorstandsitzungen einzuladen und können beratend teilnehmen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
und / oder durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Südeifel unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
In den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Die erfassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und es Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und dem jeweiligen Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortgemeinde Holsthum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltliche möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewählten Regelung am nächsten kommt.
Vorstehende Satzung ist seit der Gründungsversammlung am 6.11.2016 in Kraft.
Die Änderung in § 8 Absatz 3 ist seit der Vorstandssitzung am 24.11.2016 in Kraft und wird gemäß § 9 Absatz 2 in der nächsten Mitgliedversammlung den Mitgliedern mitgeteilt.
Kassenprüfer/-innen :
Knusprig frisch – bis an die Haustür
Der „Bürgerverein Holsthum“ konnte die Bäckerei Dietz überzeugen auch in Holsthum sonntags Brötchen, Brot, Kuchen oder Teilchen bis an die Haustür auszuliefern.
(Wer möchte, kann eine Baumwolltasche an die Haustür hängen oder eine Box bereitstellen)
Wie geht das?
Wer Hilfe benötigt, bitte an den Vorstand des Bürgervereins wenden.
Wir wünschen euch viel Freude mit dem neuen Service!
Ist-Situation
Die Gemeinde Holsthum ist ein sehr schönes und aktives Dorf.
Wir sind ein Zuwanderungsort insbesondere durch die optimale Nähe zu Luxemburg (nicht zu nah und nicht zu weit).
Wir haben einen Kindergarten.
Wir haben ein sehr großes Vereinsangebot und noch viele weitere positive Dinge im Dorf.
ABER
Die Gemeinde Holsthum steht finanziell schlecht da.
Der Straßenneubau in den 90er Jahren, die immer höher werdenden Abgaben an die Verbandsgemeinde und den Kreis und der gesetzlich vorgeschriebene Kindergartenausbau haben unsere Gemeindekasse erheblich belastet.
Die Förderung der Vereine und des Dorflebens, die sogenannten „freiwilligen Ausgaben“ darf und kann die Gemeinde in Zukunft nicht mehr tätigen und konnte sie auch schon in der Vergangenheit nicht mehr leisten.
Viele Dinge sind in der Vergangenheit schon durch Privatspenden und ehrenamtliche Arbeiten entstanden. z. B. der Jugendraum, Instandsetzung des Spielplatzes, Mittagessen beim „Tag der Umwelt“, Frühstück der Vereine am Maifeiertag
Diese Situation ist für den Ortsbürgermeister, den Gemeinderat und letztlich für alle Bürgerinnen und Bürger von Holsthum sehr unzufrieden stellend.
Im Rahmen des Zukunfts-Check-Dorf haben sich Bürgerinnen und Bürger zusammengesetzt um die Situation in unserer Gemeinde zu verbessern.
In dem Projekt ist eine Ideengruppe Bürgerverein/Bürgerstiftung entstanden mit der Zielsetzung eine Plattform zu schaffen um Holsthum auch in Zukunft lebendig und lebenswert zu erhalten.
Um die vielen gesammelten Ideen in die Umsetzung zu bringen, haben wir den Bürgerverein Holsthum e. V. gegründet.
Wieso ein Bürgerverein?
Zielsetzung ist es eine Plattform zu haben, als Anlaufstelle für ehrenamtliches Engagement und Spendenbereitschaft in der Gemeinde Holsthum.
Hieraus ergaben sich zwei Möglichkeiten: Bürgerstiftung oder Bürgerverein
Bürgerstiftung wie z. B. in Peffingen, die dort in den 90er Jahren gegründet wurde und unter anderem den Kindergartenausbau finanziert hat, ist wg. fehlendem Stiftungskapital nicht möglich.
Ein Bürgerverein hat den großen Vorteil, dass ohne Kapitel mit Minimum 7 Mitgliedern vieles bewegt werden kann. Alle Bürgerinnen und Bürger können Mitglied werden und können ihre Ideen und Wünsche einbringen. Die Mitgliedschaft kann als Einzelperson, Familie, Verein oder Unternehmen erfolgen.
Unser neuer Bürgerverein ist gemeinnützig und finanziert sich über die Mitgliedsbeiträge, über Spenden, Fördergelder und sonstige Zuwendungen.
Er soll keine Konkurrenz zu bestehenden Vereinen sein sondern vielmehr als Unterstützer dienen.
Die kurzfristigen Aufgaben des Vereins werden sein, die bestehenden Traditionen fortzuführen. Für die zukünftigen Ziele gibt es eine Menge Ideen die auf ihrem Umsetzung warten:
„Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“ – Walt Disney