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SATZUNG DES
BÜRGERVEREIN HOLSTHUM e.V.

Im Rahmen des „Zukunfts-Check Dorf“ haben sich Bürgerinnen und Bürger aus Holsthum im Jahr 2016 zusammengefunden, um über ihre Zukunft nachzudenken und Ziele und konkrete Vorhaben zu definieren. Auf dieser Grundlage hat sich der Bürgerverein „Bürgerverein Holsthum e.V.“ gegründet.

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1. Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

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(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Holsthum“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

â–º Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“in der abgekürzten Form „e.V.“.

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(3) Sitz des Vereins ist Holsthum.

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(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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2. Vereinszweck

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(1) Zweck des Vereins ist, die gemeinnützigen Belange und die dem Gemeinwohl dienenden Interessen der Bürgerinnen und Bürger von Holsthum zu wahren und zu fördern.

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(2) Der Verein beschäftigt sich mit der Gegenwart und Zukunft von Holsthum mit der Zielsetzung den Ort lebendig und lebenswert zu gestalten.

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(3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

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(4) Der Verein arbeitet themenbezogen mit Vereinigungen, Bewegungen, Unternehmen und Einzelpersonen zusammen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

  • Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege

  • Förderung der Kinder-, Jugend- und Seniorenpflege und Hilfe

  • Förderung von Völkerverständigung

  • Förderung von Bildung, Sport, Kunst und Kultur

  • Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

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3. Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit

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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung.

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(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

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(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 a Einkommenssteuergesetzt (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

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4. Mitgliedschaft

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(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglied aufgenommen werden.

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(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. In  einer  Familienmitgliedschaft  sind  alle  aufgeführten  Kinder  Mitglieder  auf  Zeit.  Ihre Mitgliedschaft endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr automatisch. Eine schriftliche Kündigung  der  Mitgliedschaft  ist  in  diesem  Fall  von  keiner  Seite  notwendig.  Ist  ein Wiedereintritt in den Verein ab diesem Tag gewünscht kann ein neuer Aufnahmeantrag gestellt werden.

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(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Im Falle einer juristischen Person oder Personenvereinigung durch deren Auflösung.

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(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

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(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Eine Erstattung von Beiträgen erfolgt nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht, es bestehen auch keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

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5. Beiträge / Finanzierung der Vereinsaufgaben

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(1) Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.

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(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

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(3) Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.

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6. Organe des Vereins

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Organe des Vereins sind

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

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7. Der Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht aus

  • 1. Vorsitzende/r

  • 2. Vorsitzende/r

  • Schatzmeister/in

  • Schriftführer/in

  • und bis zu fünf Beisitzer/innen

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende.

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(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestellen. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstands-mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

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(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

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(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden.

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(5) Der Bürgermeister von Holsthum oder seine Stellvertreter sind zu den Vorstandsitzungen einzuladen und können beratend teilnehmen.

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(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

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(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

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8. Mitgliederversammlung

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(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

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(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 2/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

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(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, dazu gehört auch E-Mail und/oder Bekanntgabe im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Südeifel, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

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(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer werden für 4 Jahre gewählt.

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(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

  • Gebührenbefreiungen

  • Aufgaben des Vereins

  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

  • Beteiligung an Gesellschaften

  • Aufnahme von Darlehen

  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

  • Mitgliedsbeiträge

  • Satzungsänderungen

  • Auflösung des Vereins

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(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

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(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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9. Satzungsänderung

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(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungs-änderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

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(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

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10. Beurkundung von Beschlüssen

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(1) In den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

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(2) Die erfassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und es Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und dem jeweiligen Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen.

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11. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

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(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitglieder-versammlung gefasst werden.

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(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortgemeinde Holsthum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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12. Salvatorische Klausel

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Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltliche möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewählten Regelung am nächsten kommt.

 

13. Inkrafttreten

Vorstehende  Satzung  ist  seit  der  Gründungsversammlung  am  6.11.2016  in  Kraft.

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Die Änderung in § 8 Absatz 3 (fett gedruckt) ist seit der Vorstandssitzung am 24.11.2016 in Kraft und wird gemäß § 9 Absatz 2 in der nächsten Mitgliedversammlung den Mitgliedern mitgeteilt.

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